Im Rechnungshofbericht zu den Länderhaushalten fehlen zwei wichtige Informationen

Team Stronach NÖ Mandatar vermisst 1. Hinweis auf die Säumigkeit des Finanzministers und 2. die ganzheitliche, vollständige Betrachtung

Im Bericht des Rechnungshofes über die Haushalte der Bundesländer vermisst der Landtagsabgeordnete des Team Stronach für NÖ, Dr. Walter Laki, zwei wichtige Informationen. Laki betont, dass der Rechnungshof über Jahre exzellente Arbeit leiste, aber im Hinblick auf die Veröffentlichung des Rechnungshofberichtes betreffend die Länderfinanzen, gäbe es aus seiner, Lakis, Sicht folgende Kritikpunkte:

1.Der Rechnungshof nimmt den Finanzminister nicht in die Pflicht

Der Rechnungshof führt im Bericht wörtlich aus: “Die bisher gültigen Regelungen für das Rechnungswesen ließen den Ländern und der Stadt Wien viel Freiraum bei der Darstellung ihrer Haushaltsgebarung, wodurch insbesondere die Vermögens- und Verschuldungssituation uneinheitlich und unvollständig abgebildet wurde. Diese Intransparenz entspricht nicht den Anforderungen an ein modernes Rechnungswesen und steht dem Ziel entgegen, die Bürger über die finanzielle Situation des Landes zu informieren sowie den Entscheidungsträgern ein Bild über die tatsächliche finanzielle Lage und den daraus resultierenden Handlungsbedarf zu geben.”

Laut Finanzverfassungsgesetz kann der Finanzminister bereits jetzt die aufgezeigten Mängel beseitigen

Lakis Kritik dazu zielt auf folgendes ab: Ein zentrales Anliegen der Finanz-Verfassung 1948 ist im § 16 F-VG, “V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik” dargestellt. Bemerkenswert ist, so Laki, wie diese Bestimmung im Rahmen der Realverfassung ignoriert wird. Das F-VG 1948 ist weder im Abkürzungsverzeichnis des Bundesrechnungsabschlusses, noch in den Verwaltungsreformpositionen des Rechnungshofes 2011 zu finden. Dies ist umso bemerkenswerter, weil der § 16 Abs. 1 F-VG 1948 eine potentielle Rechtsgrundlage des Bundesrechnungsabschlusses ist, wie sein Wortlaut unschwer erkennen lässt: “Der Bundesminister für Finanzen kann Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.”

Laki: “Darüber hinaus ist der § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Ausrollung der Haushaltsrechtsreform des Bundes auf die Länder und Gemeinden
und die Einführung einer Staatsverrechnung mit einer funktionierenden Dokumentation und Steuerfunktion auf gesamtstaatlicher Ebene.”

Nicht weniger brisant, darauf weist Laki in der Folge hin, ist auch der zweite Satz des § 16 Abs. 1 des F-VG: “Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.”

2.Die Länderberichte des Rechnungshofes sind in dieser Form unvollständig

Laki weist darauf hin, dass Länder und Gemeindehaushalte im Finanzausgleich als Paket behandelt werden. Die Länder können demnach die Finanzausstattung der Gemeinde individuell über Landesgesetze regeln. Das tun diese in Hohem Maße. Beispielsweise liefern die Niederösterreichischen Gemeinden rund 200 Euro netto pro Kopf an den Landeshaushalt aber die Burgenländischen Gemeinden lediglich 20 Euro pro Kopf und Jahr an den Landeshaushalt ab.

“Die Länder- und Gemeindehaushalte sind also kommunizierende Gefäße. Letztlich entscheiden die Länder autonom, ob die Schulden beim Land oder den Gemeinden geparkt werden. Die Länderhaushalte isoliert darzustellen, ist daher eine unvollständige Darstellung”, bemängelt der Landtagsabgeordnete des Team Stronach für NÖ, Dr. Walter Laki, den RH-Bericht zu den Haushalten der Bundesländer

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